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5. Internet-Telefonie-Anbieter
Die Auswahl ist recht groß.
Siehe dazu unter
Links (dort auch Anbieter für
Businessanwender). Allerdings gibt es auch so genannte Reseller,
die also nichts anderes machen, als das Produkt eines "Hauptanbieters"
zu verkaufen, ohne dass dies immer gleich ersichtlich wäre (siehe dazu
unter Praxis/Kosten/ausgehende
Gespräche).
Die unter Einleitung/Was ist
VoIP? erwähnten drei Kriterien bei der Frage "Was ist VoIP?" spielen
bei der Auswahl eines geeigneten VoIP-Anbietern eine wichtige Rolle, v.a.
hinsichtlich Gatewayfunktionalität in beide Richtungen und
Standardbasiertheit. Insbesondere sollte also geklärt werden, on der
Anbieter eine Telefonnummer für eingehende Gespräche in einem deutschen
Ortsnetz anbietet und ob umgekehrt kostenpflichtige Gespräche in das
herkömmliche Telefonnetz möglich sind.
Grundsätzlich lassen sich zwei Typen von VoIP-Anbietern
unterscheiden. Die "reinen" VoIP-Anbieter
bieten (nur) VoIP-Services an, die grundsätzlich mit jedem
Internet-Zugangs-Provider (auch Kabelzugänge) genutzt werden können und davon mithin völlig
unabhängig sind. Kündigen Sie Ihren DSL-Zugangsprovider (z.B. wegen
Anbieterwechsel), tangiert das Ihre VoIP-Kennung in keiner Weise
(allerdings möglicherweise Ihren DSL-Anschluss, wie dies bei den DSL-Resale-Anschlüssen
dann der Fall ist, wenn Sie sowohl den Zugang als auch den DSL-Anschluss
über einen Reseller bestellt haben und Sie also keine direkte und vom
Zugangstarif unabhängige Vertragsbindung mit der Deutschen Telekom AG
haben).
Auf der anderen Seite stehen die Zugangsprovider, die
als Zusatzleistung VoIP anbieten. Kündigen Sie in so einem Fall Ihren
DSL-Zugangsprovider, fällt häufig auch Ihre VoIP-Kennung weg, weil VoIP
an die DSL-Zugangskennung gekoppelt ist. Zu Fragen der Portierbarkeit
einer VoIP-Telefonnummer von einem VoIP-Anbieter zum nächsten siehe
unter
Erreichbarkeit/Telefonnummer. Entsprechend kann es langfristig Sinn
machen, VoIP-Anbieter zu nutzen, die unabhängig sind vom Zugangstarif.
Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der ein oder andere Anbieter
(v.a. in den USA) mit einer auffällig "amateurhaften"
Website im Geschäftsverkehr auftritt und sich daher mitunter die Frage
der Seriosität stellt. Wenn dann der Kreditkarten-Zahlungsvorgang auch
noch über eine unverschlüsselte Verbindung abgewickelt wird, gilt die
bekannte Empfehlung "Trau, schau, wem". Häufig handelt es sich
dann auch um Anbieter mit übertrieben reißerischer Werbung
("superschnelle Server").
Große Skepsis
ist angebracht bei deutschen VoIP-Anbietern mit unvollständigen und erst
recht bei völlig fehlenden Impressums-Angaben.
Da jeder VoIP-Anbieter "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne von
§ 6 des Teledienstegesetzes anbietet, ist
er zur vollständigen Impressumsangaben verpflichtet und riskiert im Übrigen widrigenfalls auch wettbewerbsrechtlichen Ärger. § 6 enthält
relativ präzise Anweisungen, siehe z.B. unter
http://bundesrecht.juris.de/tdg/
BJNR187010997BJNE000602308.html.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied
(28.03.2003, Aktenzeichen 3-12 O 151/02), dass das Teledienstegesetz (im
konkreten Fall: für die Nennung des ausländischen Handelsregisters und
(!) wenn die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt)
auch für ausländische Unternehmen gilt,
die sich über das Internet an deutsche Kunden wenden.
Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, kann
man bei ausländischen VoIP-Anbietern aber ansonsten nicht allgemein
davon ausgehen, dass deutsches Recht Anwendung findet oder dass
Deutschland der Gerichtsstand ist. Teilweise wird (immerhin!) auch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes ausländisches Recht
anwendbar sei. "[...][A]ufgrund unseres Firmensitzes gilt das Recht der
Republik Südafrika." heißt es etwa beim VoIP-Anbieter sipkom.com im
Impressum. Da muss jeder Verbraucher selbst entscheiden, ob für ihn ein
ausländischer Anbieter die beste Wahl ist.
Bei Skype muss man sich erst mal bis zum
Endbenutzer-Lizenzvertrag (End User License Agreement, EULA)
durchklicken, um zu erfahren, dass
das Recht von Luxemburg anwendbar ist und die Gerichte des "district of
Luxembourg" zuständig sind.
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