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> Einleitung
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Los geht's...

I. Voraussetzungen

1. Internetzugang

2. Software

3. Hardware

4. Headset

5. VoIP-Anbieter

 

II. Testanruf 

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Praxistauglichkeit

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> Service
   

 

 

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Los geht's > Voraussetzungen > VoIP-Anbieter > Seite 1 | 2

 

5. Internet-Telefonie-Anbieter

 

Die Auswahl ist recht groß. Siehe dazu unter Links (dort auch Anbieter für Businessanwender). Allerdings gibt es auch so genannte Reseller, die also nichts anderes machen, als das Produkt eines "Hauptanbieters" zu verkaufen, ohne dass dies immer gleich ersichtlich wäre (siehe dazu unter Praxis/Kosten/ausgehende Gespräche).

 

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Die unter Einleitung/Was ist VoIP? erwähnten drei Kriterien bei der Frage "Was ist VoIP?" spielen bei der Auswahl eines geeigneten VoIP-Anbietern eine wichtige Rolle, v.a. hinsichtlich Gatewayfunktionalität in beide Richtungen und Standardbasiertheit. Insbesondere sollte also geklärt werden, on der Anbieter eine Telefonnummer für eingehende Gespräche in einem deutschen Ortsnetz anbietet und ob umgekehrt kostenpflichtige Gespräche in das herkömmliche Telefonnetz möglich sind.

 

Grundsätzlich lassen sich zwei Typen von VoIP-Anbietern unterscheiden. Die "reinen" VoIP-Anbieter bieten (nur) VoIP-Services an, die grundsätzlich mit jedem Internet-Zugangs-Provider (auch Kabelzugänge) genutzt werden können und davon mithin völlig unabhängig sind. Kündigen Sie Ihren DSL-Zugangsprovider (z.B. wegen Anbieterwechsel), tangiert das Ihre VoIP-Kennung in keiner Weise (allerdings möglicherweise Ihren DSL-Anschluss, wie dies bei den DSL-Resale-Anschlüssen dann der Fall ist, wenn Sie sowohl den Zugang als auch den DSL-Anschluss über einen Reseller bestellt haben und Sie also keine direkte und vom Zugangstarif unabhängige Vertragsbindung mit der Deutschen Telekom AG haben).

 

Auf der anderen Seite stehen die Zugangsprovider, die als Zusatzleistung VoIP anbieten. Kündigen Sie in so einem Fall Ihren DSL-Zugangsprovider, fällt häufig auch Ihre VoIP-Kennung weg, weil VoIP an die DSL-Zugangskennung gekoppelt ist. Zu Fragen der Portierbarkeit einer VoIP-Telefonnummer von einem VoIP-Anbieter zum nächsten siehe unter Erreichbarkeit/Telefonnummer. Entsprechend kann es langfristig Sinn machen, VoIP-Anbieter zu nutzen, die unabhängig sind vom Zugangstarif.

 

Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der ein oder andere Anbieter (v.a. in den USA) mit einer auffällig "amateurhaften" Website im Geschäftsverkehr auftritt und sich daher mitunter die Frage der Seriosität stellt. Wenn dann der Kreditkarten-Zahlungsvorgang auch noch über eine unverschlüsselte Verbindung abgewickelt wird, gilt die bekannte Empfehlung "Trau, schau, wem". Häufig handelt es sich dann auch um Anbieter mit übertrieben reißerischer Werbung ("superschnelle Server").

 

Große Skepsis ist angebracht bei deutschen VoIP-Anbietern mit unvollständigen und erst recht bei völlig fehlenden Impressums-Angaben. Da jeder VoIP-Anbieter  "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne von § 6 des Teledienstegesetzes anbietet, ist er zur vollständigen Impressumsangaben verpflichtet und riskiert im Übrigen widrigenfalls auch wettbewerbsrechtlichen Ärger. § 6 enthält relativ präzise Anweisungen, siehe z.B. unter Externer Link http://bundesrecht.juris.de/tdg/
BJNR187010997BJNE000602308.html
.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied (28.03.2003, Aktenzeichen 3-12 O 151/02), dass das Teledienstegesetz (im konkreten Fall: für die Nennung des ausländischen Handelsregisters und (!) wenn die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt) auch für ausländische Unternehmen gilt, die sich über das Internet an deutsche Kunden wenden.

 

Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, kann man bei ausländischen VoIP-Anbietern aber ansonsten nicht allgemein davon ausgehen, dass deutsches Recht Anwendung findet oder dass Deutschland der Gerichtsstand ist. Teilweise wird (immerhin!) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes ausländisches Recht anwendbar sei. "[...][A]ufgrund unseres Firmensitzes gilt das Recht der Republik Südafrika." heißt es etwa beim VoIP-Anbieter sipkom.com im Impressum. Da muss jeder Verbraucher selbst entscheiden, ob für ihn ein ausländischer Anbieter die beste Wahl ist.

Bei Skype muss man sich erst mal bis zum Endbenutzer-Lizenzvertrag (End User License Agreement, EULA) durchklicken, um zu erfahren, dass das Recht von Luxemburg anwendbar ist und die Gerichte des "district of Luxembourg" zuständig sind.

 

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